| Übernommene Schulden des Ehepartners sind keine außergewöhnliche Belastung |
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Wer Schulden seines Ehegatten begleicht, kann die Aufwendungen in der gemeinsamen Steuererklärung üblicherweise nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ausnahme: Die Tilgung wäre für den verschuldeten Ehegatten auch eine außergewöhnliche Belastung. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Ein Mann hatte die Schulden seiner Frau von 30 000 DM bezahlt, die noch aus der ersten Ehe stammten, vor allem aus dem Bau eines Hauses. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung machte der jetzige Ehemann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Tilgung von Schulden stelle grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, da das Vermögen dadurch üblicherweise nicht verringert, sondern lediglich umgeschichtet werde. Bei Zusammenveranlagung seien außerdem Ausgaben, die ein Ehegatte trage, nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie beim anderen Ehegatten auch außergewöhnliche Ausgaben wären.
Nach einem erfolglosen Einspruch klagte das Ehepaar. Der Mann verwies darauf, daß die Schulden in erster Linie vom früheren Ehemann seiner Frau verursacht worden seien. Es handele sich somit um außereheliche Schulden. Daher könne man die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nicht schon deshalb ablehnen, weil eine Tilgung durch seine Frau selbst keine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätte. Außerdem hätte er sich sittlich gezwungen gefühlt, die Schulden seiner Frau zu begleichen und der Lohnpfändung eine Ende zu setzen, da sie in einer Kleinstadt wohnen und eine gesellschaftliche Stigmatisierung gedroht hätte.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht und wiesen die Klage ab. Der Ehemann sei weder rechtlich noch sittlich gezwungen gewesen, die Schulden seiner Frau zu tilgen. Die Richter wiesen den Mann darauf hin, daß seine Frau freiwillig für den Hausbau während ihrer ersten Ehe das Darlehen zusammen mit ihrem ersten Mann aufgenommen hat. Und da der Hausbau genauso wenig wie die daraus folgende Kreditaufnahme zwangsläufig gewesen sei, könne sie jetzt nicht über den Umweg der Tilgung durch den zweiten Ehemann zwangsläufig werden.
Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: 3 K 508/00 
Letzte Änderung: 12:49 15/08 2005
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